Saale Sportclub Weißenfels

Sport aus Leidenschaft

Saale Sportclub Weißenfels

Sport aus Leidenschaft

S A T Z U N G des Saale Sportclubs Weißenfels e.V. (SSC Weißenfels e.V.) beschlossen am 03.05.2018 von der Mitgliederversammlung in Weißenfels Präambel Der Saale Sportclub Weißenfels (SSC Weißenfels) e.V. führt die bisherige erfolgreiche Zusammenarbeit der ehemaligen Vereine 1. FC Weißenfels e.V. und SC U/M Weißenfels e.V. , die mit der Gründung des Jugendfördervereins Weißenfels e.V. (JFV) begonnen und mit dem Zusammenschluss der Männermannschaften ihren Fortgang genommen hat, unter Bewahrung der jeweiligen Traditionslinien fort. Dabei werden alle bisherigen Aufgaben gemeinsam übernommen und gleichberechtigt getragen. Insbesondere bleibt der Verein ein Stammverein des JFV. Es wird alles, auch finanziell, dafür getan, dass der Verein zukünftig und dauerhaft mindestens über zwei Männermannschaften verfügt. § 1 Name, Sitz, Rechtsform (1) Der Verein trägt den Namen: Saale Sportclub Weißenfels e.V. und hat seinen Sitz in Weißenfels. Er führt die Farben blau-weiß-gelb. (2) Der Verein verfügt über eine Geschäftsstelle sowie eine Zweigstelle, die in der Weißenfelser Landstraße 6b, 06667 Weißenfels und in der Beuditzstraße 69a, 06667 Weißenfels eingerichtet sind. (3) Der Sportverein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal eingetragen. Der Verein ist Mitglied im ➢ Deutschen Olympischen Sportbund (DSOB) ➢ Deutschen Fußballbund (DFB) ➢ Nordostdeutschen Fußballverband (NOFV) ➢ Landessportbundes Sachsen – Anhalt (LSB) ➢ Kreisfachverband Fußball Burgenland (KFV) und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. § 2 Zweck, Aufgaben, Grundsätze, Geschäftsjahr (1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Er wird insbesondere verwirklicht durch: ➢ Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen ➢ Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Kampf- und Schiedsrichtern (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. (5) Der Verein tritt für die Erhaltung, Wiederherstellung und den Schutz der natürlichen Umwelt sowie ihre Nutzung für das Sporttreiben in. (6) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 3 Mitgliedschaft (1) Der Verein besteht aus ➢ ordentlichen Mitgliedern, ➢ fördernden Mitgliedern und ➢ Ehrenmitgliedern Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein finanziell oder ideell. Kein Mitglied hat ein Recht auf diesen Status. Dieser Status wird nur auf Antrag vom Vorstand zuerkannt. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben und auf Vorschlag des Vorstandes und durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind. § 4 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand bedarf keiner Angabe von Gründen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. (2) Mit der Aufnahme ist das Mitglied der Satzung einschließlich der hierzu erlassenen Ordnungen unterworfen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, in dem sie beantragt wird. (3) Die Möglichkeit, Gastspieler aufzunehmen, bleibt davon unberührt. (4) Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. (2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und nur zum jeweiligen Quartalsende möglich. (3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden: ➢ wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Pflichten ➢ wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins ➢ wegen groben unsportlichen Verhaltens. (4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch Briefpost zu übersenden. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als zwei Quartalen im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, zwei Monate vergangen sind. Mitglieder deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden. § 6 Rechte und Pflichten (1) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe entsprechender Vorstandsbeschlüsse/Ordnungen bestimmungsgemäß zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und den vereinsseitig angebotenen Sport auszuüben. (2) Alle Mitglieder haben das Recht, an Vorstand und an die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. (3) Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins, des FSA, den angeschlossenen Fachverbänden, soweit er deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen. (4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und Zweck des Vereins entgegensteht. (5) Für Strafen, die Sportgerichte gegen einzelne Spieler und Sportler sowie gegen Funktionäre aussprechen, haftet das Mitglied grundsätzlich selbst. Soweit diese Strafe aufgrund von Vorschriften der Sportgerichtsbarkeit vom Verein bezahlt worden ist, besteht gegenüber dem Verein volle Ersatzpflicht. Der Vorstand kann durch Beschluss von der Geltendmachung der Ersatzpflicht ganz oder teilweise absehen. (6) Die Mitglieder sind weiterhin verpflichtet, a) die durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Über die Zahlungsmodalitäten entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen haften deren gesetzliche Vertreter als Gesamtschuldner neben dem Mitglied. Beiträge und Gebühren aller Art können nicht mit Forderungen gegen den Verein aufgerechnet werden. Mitgliedern, die aus persönlichen Gründe ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen können, können auf begründeten Antrag hin die Beiträge durch Beschlussfassung des Vorstands gestundet oder teilweise oder ganz erlassen werden. b) den Weisungen des Vorstands und der Übungsleiter zu folgen. § 7 Abteilungen Der Verein verfügt über folgende Abteilungen: 1. Abteilung Fußball 2. Abteilung Tischtennis 3. Abteilung Dart 4. Abteilung Gymnastik Weitere Abteilungen können auf Beschluss des Vorstandes gegründet werden. Der Vorstand ist berechtigt, abweichend von der in der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragshöhe, für die Angehörigen bestimmter Abteilungen niedrigere Beiträge festzusetzen. Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn Abteilungen weniger Kosten als andere verursachen. § 8 Organe Die Organe des Vereins sind: ➢ der Vorstand ➢ die Mitgliederversammlung § 9 Vorstand (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus ➢ dem/der Präsidenten(in) ➢ dem/der Vizepräsidenten(in) ➢ dem Kassenwart ➢ der/dem Schriftführer(in) und ➢ bis zu 4 Beisitzern (2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: ➢ Präsident(in) ➢ Vizepräsident(in) ➢ Kassenwart Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der zuvor genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorstand ist berechtigt, bis zu zehn weitere volljährige Vereinsmitglieder durch Beschluss und auf Antrag eines gewählten Vorstandsmitglieds in den Vorstand zu berufen. Diese Vorstandsmitglieder haben während ihrer Vorstandszugehörigkeit die gleichen Rechte und Pflichten wie die gewählten Vorstandsmitglieder. Sie können durch Beschluss der gewählten Vorstandsmitglieder abberufen werden. Ihre Amtszeit endet spätestens mit Neuwahl des Vorstandes nach § 9 Absatz 4 d.S. (3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse/Arbeitsgruppen einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Vorstand ist berechtigt, alle arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Entscheidungen zu treffen. Der Vorstand haftet seinen Mitgliedern nur für Schäden aus einer vorsätzlich begangenen Obliegenheitsverletzung. (4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines Vorstandmitgliedes ist zulässig. Wahlvorschläge sind bis eine Woche vor der Wahl beim Vorstand einzureichen. § 10 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl und Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer, über Mitgliedsbeiträge, die Genehmigung der Jahresabrechnung, Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sowie Ernennung von Ehrenmitgliedern. (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie wird unter Bekanntgabe der vorläufig feststehenden Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von zwei Wochen durch den Vorstand mittels Aushang jeweils in den Schaukästen der ➢ Sportstätte Uichteritz, Weißenfelser Landstraße 4, 06667 Weißenfels ➢ Sportstätte Stadion Weißenfels, Beuditzstraße 69a, 06667 Weißenfels einberufen. (3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen. Diese sind einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn es von einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen und des Zwecks verlangt wird. Eine beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden. (4) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen schriftlich mit Begründung spätestens sieben Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. (5) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten (Versammlungsleiter) geleitet. Der Vorstand kann auch ein anderes Vorstandsmitglied zum Versammlungsleiter bestimmen. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. (6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Satzungsändernde Beschlüsse und Beschlüsse über die Ernennung von Ehrenmitgliedern bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Abstimmungen müssen geheim erfolgen wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangen; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn drei anwesende Mitglieder dies verlangen oder mehrere Kandidaten für eine Funktion im Vorstand kandidieren. Im Übrigen entscheidet der Versammlungsleiter über den Abstimmungsmodus. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. (7) Eine Mitgliederversammlung ist im Hinblick auf die Auflösung des Vereins nur beschlussfähig, wenn ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, muss eine zweite Versammlung innerhalb von vier Wochen stattfinden, für die die gleiche Mehrheit gilt. Ist auch diese Versammlung nicht beschlussfähig, beruft der Versammlungsleiter sofort im Anschluss eine dritte Versammlung ein, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. § 11 Stimmrecht und Wählbarkeit Aktives und passives Wahlrecht sowie Stimmrecht besitzen die volljährigen ordentlichen und fördernden Mitglieder sowie Ehrenmitglieder, die zugleich ordentliche oder fördernde Mitglieder sind. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, bei Minderjährigen auch deren Erziehungsberechtigte. Das Stimmrecht wird persönlich ausgeübt. § 12 Ernennung von Ehrenmitgliedern Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. § 13 Kassenprüfer (1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Eine Wiederwahl ist zulässig. (2) Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung spätesten bei anstehenden Neuwahlen des Vorstandes einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder. § 14 Protokollierungen von Beschlüssen Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Präsidenten bzw. Versammlungsleiter und dem benannten Schriftführer zu unterschreiben. § 15 Vergütung für Vereinstätigkeit (1) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages ausgeübt werden. Mitglieder können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. (2) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 1 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbeendigungen. (3) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgeblich ist die Haushaltslage des Vereins. (4) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, Beschäftigte anzustellen. Die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins darf dadurch nicht berührt werden. (5) Durch Beschluss des Vorstands können Mitglieder des Vereines Aufwendungen gemäß § 670 BGB, die den Mitgliedern durch eine vom Vorstand veranlasste Tätigkeit für den Verein entstanden sind, gegen Nachweis erstattet werden, insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Portokosten, Telefonkosten usw. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Ablauf des Kalendermonates, in dem der Aufwand entstanden ist, schriftlich gegenüber dem Vorstand geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und prüffähigen Aufstellungen nachgewiesen werden. § 16 Haftung Der Verein haftet nicht für Schäden, die einem Mitglied durch Benutzung von Vereinseinrichtungen oder anlässlich der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins entstehen, es sei denn, dass ein Organmitglied oder ein Dritter, für den Verein nach den Vorschriften des BGB einzustehen hat, vorsätzlich gehandelt hat. Ansonsten haftet der Verein nur, wenn und soweit Deckungsschutz durch einen Haftpflichtversicherer besteht. Der Vorstand bzw. die Vorstandsmitglieder haften gegenüber dem Verein nur, wenn ein Schaden auf einer vorsätzlichen Verletzung ihrer Obliegenheiten beruht. § 17 Finanzierung des Jugendfördervereins Weißenfels e.V. (JFV) Der Jugendförderverein Weißenfels e.V., der u.a. die Aufgabe einer Jugendorganisation wahrnimmt und auch Jugendmannschaften des Vereins betreut, ist im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten angemessen finanziell zu unterstützen. Der Vorstand legt jährlich den entsprechenden Finanzrahmen verbindlich fest. § 18 Auflösung des Vereins (1) Bei Auflösung des Vereins erfolgt eine Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 Absatz 1 BGB. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks und nach Abdeckung aller noch bestehender Verbindlichkeiten fällt das Vermögen des Vereins an den Kreissportbund Burgenland e.V. (KSB). § 19 Inkrafttreten Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung am 03.05.2018 beschlossen worden und tritt damit in Kraft.